Rz. 12

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört zu den allgemeinen Grundsätzen (§§ 69 bis 71) des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Normadressaten sind Vertragspartner und Leistungserbringer. Die Norm schließt somit auch die jeweiligen Verbände ein, sofern sie für einzelne Vergütungsvereinbarungen zuständig sind (Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 71 Rz. 14). Er bezieht sich nach der Rechtsvorschrift grundsätzlich auf alle Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB V (vgl. die Formulierung in Satz 1 "Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch"), und zwar unabhängig davon, ob sie nach Abs. 4 den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden müssen oder nach Abs. 5 den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen diese Verträge wirksam werden, übermittelt werden oder nicht. Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, die reine Kostenerstattungen zum Gegenstand haben, werden von der Vorschrift nicht erfasst (Engelmann, in: jurisPK-SGB V, § 71 Rz. 24). Für den stationären Krankenhaussektor, dessen finanzieller Aufwand nicht "in diesem Buch" geregelt wird, ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität z. B. bei der Vereinbarung zum Landesbasisfallwert und den Budgetverhandlungen für psychiatrische Krankenhäuser zu beachten.

Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten in § 83 (Gesamtvertrag), § 84 (Arznei- und Heilmittelvereinbarung), § 88 (Verzeichnis der zahntechnischen Leistungen), § 111 (Vereinbarungen über die Vergütung der von der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbrachten stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen), § 115a (Vereinbarungen über die Vergütung der zeitlich begrenzten vorstationären und nachstationären Behandlung im Krankenhaus), § 120 (Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den entsprechenden Trägern der über die Vergütung der in der psychiatrischen und sozialpädagogischen Einrichtungen erbrachten Leistungen), § 125 (Preisverträge zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern der Heilmittel), § 127 (Subsidiäre Vereinbarungen über Heilmittelpreise), § 133 (Verträge von Leistungen der Rettungsdienste und anderer Krankentransporte).

Es kommt auch nicht darauf an, ob die zu verhandelnde Vergütungsvereinbarung bei der/den Krankenkasse(n) ein großes oder kleines Ausgabenvolumen umfasst. Allein der Umstand, dass in einem Einzelfall über ein geringes Vergütungsvolumen entschieden wird, entbindet nicht von der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität auch in diesem Einzelfall. Das Ziel der Stabilisierung der Beitragssätze kann, wie in Abs. 2 Satz 1 verdeutlicht, nur erreicht werden, wenn sich die Steigerungen aller Vergütungen grundsätzlich am Anstieg der Grundlohnsumme bzw. der Veränderungsrate ausrichten (BSG, Urteil v. 13.5.2015, B 6 KA 20/14 R). So findet der Grundsatz der Beitragssatzstabilität z. B. auch Anwendung auf einzelnen Vergütungsverträge über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a (so BSG, Urteil v. 23.6.2016, B 3 KR 26/15 R).

Die Vorschrift legt fest, dass die Vergütungen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so auszugestalten sind, dass keine Beitragssatzerhöhungen notwendig sind. Maßstab für diese Verpflichtung ist die Entwicklung der Grundlohnsumme, d. h. der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen für den Zeitraum des zweiten Halbjahres des Vorjahres und des ersten Halbjahres des jeweils aktuellen Jahres im Vergleich zur jeweiligen Vorjahresperiode.

Beitragssatzstabilität kennzeichnet dabei das Ergebnis, dass die Beiträge der Krankenkassen, für welche die jeweilige Vergütungsvereinbarung gilt, nicht wegen der Vergütungsvereinbarung steigen dürfen. Von ihrer finanziellen Bedeutung her sind von der Vorschrift vorrangig die Gesamtverträge über die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Leistungen tangiert, einschließlich der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei Zahnersatz (vgl. § 57 Abs. 1 und 2) sowie die Preise für Heil- und für Hilfsmittel (vgl. §§ 125, 127). Zu den Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch gehören aber z. B. auch die Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (vgl. § 111), mit dem Müttergenesungswerk (vgl. § 111a) oder mit ambulanten Rehabilitationseinrichtungen (vgl. § 111c) sowie die Vergütungsvereinbarungen über vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus (vgl. § 115a) oder die Vergütungsverträge über Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 4, auch wenn in diesen erst später eingeführten Vorschriften im Gegensatz zu anderen Vorschriften nicht nochmals auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität hingewiesen wird. Da der 1. Abschnitt des 4. Kapitels mit "Allgemeine Grundsätze" überschrieben ist, gilt Beitragssatzstabilität als Grundregel für alle Vergütung...

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