Prof. Dr. Volker Wahrendorf
Rz. 12
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gehört zu den allgemeinen Grundsätzen (§§ 69 bis 71) des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt. Normadressaten sind Vertragspartner und Leistungserbringer. Die Norm schließt somit auch die jeweiligen Verbände ein, sofern sie für einzelne Vergütungsvereinbarungen zuständig sind (Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 71 Rz. 14). Er bezieht sich nach der Rechtsvorschrift grundsätzlich auf alle Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB V (vgl. die Formulierung in Satz 1 "Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch"), und zwar unabhängig davon, ob sie nach Abs. 4 den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden müssen oder nach Abs. 5 den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen diese Verträge wirksam werden, übermittelt werden oder nicht. Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, die reine Kostenerstattungen zum Gegenstand haben, werden von der Vorschrift nicht erfasst (Engelmann, in: jurisPK-SGB V, § 71 Rz. 24). Für den stationären Krankenhaussektor, dessen finanzieller Aufwand nicht "in diesem Buch" geregelt wird, ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität z. B. bei der Vereinbarung zum Landesbasisfallwert und den Budgetverhandlungen für psychiatrische Krankenhäuser zu beachten.
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten in § 83 (Gesamtvertrag), § 84 (Arznei- und Heilmittelvereinbarung), § 88 (Verzeichnis der zahntechnischen Leistungen), § 111 (Vereinbarungen über die Vergütung der von der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erbrachten stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen), § 115a (Vereinbarungen über die Vergütung der zeitlich begrenzten vorstationär...