Rz. 167

Fällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld zeitlich zusammen mit dem Anspruch auf Krankengeld, ruht dieses ohne Rücksicht auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes so lange, wie Mutterschaftsgeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a).

Die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld ruht, wird als Bezugszeit auf die Höchstanspruchsdauer von Krankengeld (§ 48 Abs. 1 Satz 3) angerechnet.

Wurde das Krankengeld über den Beginn des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld hinaus gezahlt (z. B. weil die arbeitsunfähige Frau ihr Zeugnis nach § 24i Abs. 3 Satz 4 erst kurz vor der Entbindung bei der Krankenkasse einreicht), kann die Krankenkasse das überzahlte Krankengeld mit dem Mutterschaftsgeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 SGB X; vgl. auch BSG, Urteil v. 27.2.1984, 3 RK 17/83). Eine Aufrechnung kann jedoch ausnahmsweise nicht erfolgen, wenn das Zusammentreffen von Krankengeld und Mutterschaftsgeld wegen einer vorzeitigen Entbindung erfolgt. In diesen Fällen beginnt der Anspruch und die Zahlung von Mutterschaftsgeld erst mit dem Tag nach Einstellung der Krankengeldzahlung (vgl. Rz. 153 ff.).

Gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 65 Abs. 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld der Rentenversicherung für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist dabei ebenfalls belanglos. Erfährt der Rentenversicherungsträger verspätet von der Zahlung des Mutterschaftsgeldes, ist nach § 52 SGB I eine Verrechnung mit dem Mutterschaftsgeld (unter den Voraussetzungen des § 51 SGB I) möglich. Bei vorzeitigen Entbindungen: vgl. Rz. 144 und Rz. 153 ff..

Gleiches gilt für

Nach § 16 Abs. 4 BVG (bzw. ab 1.1.2024: nach § 47 Abs. 1 SGB XIV) ruht der Anspruch auf Versorgungskrankengeld (bzw. ab 1.1.2024 der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung) für die Zeit des Mutterschaftsgeldanspruchs in voller Höhe.

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