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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.6.6.1 Überblick

Siegfried Wurm
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Rz. 39

Erfolgt eine Fahrt statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen/Mietwagen mit einem privaten Pkw oder einem sonstigen motorbetriebenen Fahrzeug i. S. d. Straßenverkehrsgesetzes, sieht § 73 Abs. 4 Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG vor. Als motorbetriebene Fahrzeuge gelten gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dazu zählen neben Pkws auch Motorräder, Mopeds, Quads etc.

Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung bei Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer der tatsächlich gefahrenen, notwendigen Wegstrecke gezahlt. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 BRKG, wonach eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 EUR gezahlt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 73 Abs. 4 Satz 1 ausschließlich auf § 5 Abs. 1 BRKG – also auf die 0,20 EUR – verweist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2024, L 6 VG 2976/23; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2019, L 3 U 234/18). Ziff. 5.2.2 BRKGVwV, wonach bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen "aG" ebenfalls 0,30 EUR je Entfernungskilometer gezahlt werden können, ist deshalb auch nicht anwendbar.

Unbedeutend ist, ob der Großteil eines Weges zum Rehabilitationsort und zurück mit einem anderen Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Fährt z. B. der Rehabilitand mit dem Kraftfahrzeug zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, sind für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG und für die Fahrt vom Bahnhof zum Rehabilitationsort die Kosten der Fahrkarte zu zahlen (vgl. Beispiel unter Rz. 8).

Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmittel (z. B. "...

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