Rz. 39

Erfolgt eine Fahrt statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis/Mietwagen mit einem privaten Pkw oder einem sonstigen motorbetriebenen Fahrzeug i. S. des Straßenverkehrsgesetzes, sieht § 73 Abs. 4 Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG vor. Als motorbetriebenes Fahrzeuge gelten gemäß § 1 Abs. 2 und 3 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dazu zählen neben Pkws auch Motorräder, Mopeds, Quads etc., nicht dagegen Elektro-Bikes oder elektrisch betriebene Rollstühle.

Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung bei Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ein fester Betrag in Höhe von 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem (vollem) Kilometer gezahlt.

Fährt der Rehabilitand mit dem Kraftfahrzeug zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, sind für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG und für die Fahrt vom Bahnhof zum Rehabilitationsort die Kosten der Fahrkarte zu zahlen.

 

Rz. 40

Aufgrund Abs. 4 hat der Rehabilitand die Wahl, ob er zur Zurücklegung der Strecke statt eines öffentlichen Verkehrsmittels oder – falls notwendig – eines Taxis bzw. Mietwagens ein privates Kraftfahrzeug einsetzt. Es muss nicht das eigene Kraftfahrzeug sein.

Der Rehabilitand erhält bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer auch bezahlt, wenn das öffentliche Verkehrsmittel preiswerter gewesen wäre.

Eine Einschränkung gilt jedoch in der Krankenversicherung: Nimmt der Rehabilitand für die Zurücklegung der Wegstecke sein Kraftfahrzeug ohne den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit, erhält er zwar eine Wegstreckenvergütung i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer, höchstens aber die Kosten, die für ihn bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels (in der niedrigsten Beförderungsklasse) entstanden wären. Der Grund: § 60 Abs. 5 SGB V verweist lediglich auf § 73 Abs. 1 bis 3 SGB IX. Bei Rehabilitationsleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt deshalb die Grundregel des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, nach der die Erstattung von Fahrkosten mit einem Kraftfahrzeug auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines anderen notwendigen Verkehrsmittels (z. B. Taxi) begrenzt werden.

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