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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2 Rechtspraxis

Siegfried Wurm
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2.1 Problematik der fehlenden Teil-Arbeitsunfähigkeit

 

Rz. 7

Ist ein Erwerbstätiger arbeitsunfähig erkrankt, wird er automatisch für alle Tätigkeiten innerhalb seines Erwerbstätigkeitsspektrums von der Arbeitsleistung befreit; eine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht (§ 2 Abs. 1 AU-Richtlinie). Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip bewirkt, dass sich der Arbeitsunfähige – je länger seine Arbeitsunfähigkeit dauert – immer mehr vom Arbeitsprozess entwöhnt. Nach lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist deshalb die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz wegen der mit dem 1. Arbeitstag eintretenden vollen körperlichen, geistigen und psychischen Belastung des Arbeitnehmers erheblich erschwert. Deshalb besteht in der Praxis ohne dieses langsame "Herantasten" an die volle Leistungsfähigkeit – also ohne stufenweise Wiedereingliederung – solange Arbeitsunfähigkeit, bis der behandelnde Arzt meint, dass sein Patient den Belastungen des täglichen Arbeitsalltags nicht nur gewachsen ist, sondern dass er auch die Umstellung von der verhältnismäßig geruhsamen Zeit während der Arbeitsunfähigkeit in die Hektik des Arbeitsalltags ohne Rückfall übersteht.

Damit eine stufenweise Wiedereingliederung eingeleitet werden kann, müssen aus medizinischer Sicht sowohl

  • eine am Anfang ausreichende Grundbelastbarkeit

als auch

  • eine günstige Aussicht auf eine gelingende berufliche Wiedereingliederung

gegeben sein.

2.2 Wesen der stufenweisen Wiedereingliederung

 

Rz. 8

Ist ein Arbeitnehmer im Laufe der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss ihm der Arbeitgeber die Möglichkeit eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2). Ziel des vertrauensbildenden Gesprächs ist die Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten. Am Ende des BEM kann bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern auch die stufenweise Wiedereingliederung nach einem ärztlichen Stufenplan stehen. Unabhängig...

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