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Sauer, SGB IX § 161 Ausgleichsfonds / 2.1 Verwendungszwecke (Abs. 1)

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 3

Der Ausgleichsfonds, dessen Bezeichnung in seinem vollen Wortlaut von dem Beirat abgeleitet ist, ist gemäß § 35 SchwbAV ein "nicht rechtsfähiges Sondervermögen" auf Bundesebene, das beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zweckgebunden verwaltet und verwendet wird und aus dem ebenso wie aus den Mitteln der Integrationsämter Kosten der Verwaltung nicht bestritten werden dürfen.

 

Rz. 4

Die Verwendungszwecke sind in Satz 1 abschließend aufgeführt. Die Mittel dürfen nur zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen verwendet werden, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Konkretisiert werden die Verwendungszwecke der Mittel des Ausgleichsfonds in § 41 SchwbAV.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind die Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe in wesentlichen Teilen geändert worden.

Der Bundesrat hatte aus Anlass der Befassung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung am 20.6.2003 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, bis zum 1.1.2004 eine Neuregelung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens aus der Ausgleichsabgabe gemäß § 79 Nr. 2 SGB IX in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorzunehmen (BR-Drs. 305/03 – Beschluss).

Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 SGB IX hatte über die Beschäftigungssituation hinaus daher auch diese Themen aufgegriffen und empfohlen,

  • die bisherigen Förderzuständigkeiten des Ausgleichsfonds für Integrationsprojekte (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) auf die...

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