Begriff

Als Rufbereitschaft bezeichnet man die Zeit, in der ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber auf Abruf verfügbar ist, um schnell für diesen tätig zu werden.

Wird der Arbeitnehmer für die Rufbereitschaft entlohnt, handelt es sich grundsätzlich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Da es sich typischerweise um eine regelmäßige Zulage handelt, ist diese als laufender Arbeitslohn bzw. als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu behandeln.

Die Rufbereitschaft ist häufig kombiniert mit der Bereitschaft zur Erbringung der Arbeitsleistung an Sonn,- Feiertags- und Nachtstunden. Während die Entlohnung der Bereitschaft selbst nicht steuerfrei erfolgen kann, können Sonn-, Feiertags- oder Nachtzuschläge steuerfrei gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich tätig wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Rufbereitschaft ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Steuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist in § 3b EStG geregelt.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht des Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuschlag für Rufbereitschaft pflichtig pflichtig
SFN-Zuschläge (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) frei frei

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