Sachverhalt

Ein Arbeitgeber (Großunternehmen) bietet allen seinen Mitarbeitern an, im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells jährlich bis zu 100 Aktien des Arbeitgebers zum Vorzugskurs zu erwerben. Hierzu gibt es eine freiwillige Betriebsvereinbarung, nach der allen Mitarbeitern dieses Mitarbeiterbeteiligungsmodell offen steht.

Der Vorzugskurs zu dem die Mitarbeiter die Aktien am eigenen Unternehmen erwerben können, liegt bei 90 % des aktuellen Börsenkurses jeweils zum 1.1. des laufenden Jahres.

Am 1.1.2024 liegt der Börsenkurs der Aktien bei 30 EUR pro Aktie. Nachdem der Kurs am 1.3.2024 auf 40 EUR je Aktie gestiegen ist, entscheidet sich ein Mitarbeiter zum Erwerb von 100 Aktien. Er erwirbt die Aktien im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsmodells zum Kurs von 27 EUR (90 % von 30 EUR).

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG gegeben?

Ergebnis

Der Steuerfreibetrag von 2.000 EUR jährlich für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle gilt unter den Voraussetzungen, dass es sich

  • um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die grundsätzlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen,
  • bei der Mitarbeiterbeteiligung um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers handelt, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt werden.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich hierbei aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung und der Zuzahlung des Arbeitnehmers. Bei einer Verbilligung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber einen prozentualen Abschlag auf den Wert der Vermögensbeteiligung oder einen Preisvorteil in Form eines Festbetrags gewährt. Als Tag der Überlassung kann vom Tag der Ausbuchung beim Überlassenden ausgegangen werden.

 
Börsenkurs der Aktien am 1.3.2024 40 EUR
Erwerbspreis des Arbeitnehmers 27 EUR
Geldwerter Vorteil pro Aktie 13 EUR
Geldwerter Vorteil gesamt (100 Aktien × 13 EUR) 1.300 EUR

Die steuerlichen Voraussetzungen sind erfüllt und der Freibetrag wird unterschritten. Somit kann der geldwerte Vorteil in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

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