Begriff

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulage im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Die Polizeizulage ist (ebenso wie die Feuerwehrzulage) eine Zahlung des Arbeitgebers, die das Risiko von besonders gefahrennahen Tätigkeiten kompensieren soll. Sie wird monatlich regelmäßig zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn gewährt und ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Da es sich bei den Beziehern um Beamte handelt, entfällt die Beitragspflicht aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Polizeizulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR. Zur Steuerpflicht von Polizeizulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten s. BFH, Urteil v. 15.2.2017, VI R 30/16, BStBl 2017 II S. 644, und BFH, Urteil v 15.2.2017, VI R 20/16, BFH/NV 2017 S. 1157.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beamten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 5 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Polizeizulage pflichtig frei

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