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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote / 3.1 Allgemeine Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung

Heike Jansen
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Das Mutterschutzgesetz kennt neben einer Reihe von "Ausübungsuntersagungen" allgemeine Beschäftigungsverbote. Neben allgemeinen Beschäftigungsverboten kann auch ein Verbot bestehen, wenn ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.[1]

Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

Die Beschäftigung werdender Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung ist verboten. Die Schwangere kann sich jedoch jederzeit frei widerruflich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären und damit das Beschäftigungsverbot außer Kraft setzen.[2]

Für die Berechnung der Schutzfrist ist das ärztliche Zeugnis maßgebend, das den mutmaßlichen Tag der Entbindung ausweist. Das Beschäftigungsverbot erfasst volle 6 Wochen vor dem Tag der mutmaßlichen Entbindung. Der letzte Tag der Schutzfrist ist also derjenige unmittelbar vor der Entbindung, der erste Tag damit derjenige, der 6 Wochen vor der Entbindung der Benennung nach dem der mutmaßlichen Entbindung entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel Schutzfrist vor der Geburt

Wird für die Entbindung ein Mittwoch errechnet (16.10.), so ist der erste Tag der Schutzfrist derjenige Mittwoch, der 6 Wochen vor dem Tag der Entbindung liegt (4.9.). Der Mutterschutz beginnt an diesem Tag um 0.00 Uhr mit Beginn des Tages.

Von dem errechneten ersten Tag des Mutterschutzes an dauert der Mutterschutz bis zur tatsächlichen Entbindung. Wird das Kind früher geboren als am prognostizierten Tag der Entbindung, verkürzt sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist; die nachgeburtliche Mutterschutzfrist verlängert sich um dieselbe Zeitspanne bei jeder vorzeitigen Entbindung.[3] Wird das Kind später geboren, verlängert sich die vorgeburtliche Mutterschutzfrist, ohne dass dies Auswirkungen auf die nachgeburtliche Schutzfrist hätte. Wird der mutmaßliche Entbindungsterm...

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