1 Pauschalversteuerung mit 2 %
1.1 Arbeitsentgeltgrenze
Arbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unter Anwendung der individuellen Lohnsteuerklasse und des progressiven Einkommensteuertarifs. Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln kann das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt mit einem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden, wenn
- das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze in der Sozialversicherung nicht übersteigt und
- der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.
Sozialversicherungsrechtliches Entgelt maßgebend
Die Pauschalierung knüpft sowohl hinsichtlich ihrer Anwendung als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt) an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.
Es muss eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegen und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben. Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Beurteilung mehrerer Beschäftigungen.
1.2 Mehrere geringfügige Beschäftigungen
1.2.1 Entgeltgrenze wird nicht überschritten
Werden ausschließlich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Entgeltgrenze die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 EUR), ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % für alle Beschäftigungen möglich.
1.2.2 Entgeltgrenze wird überschritten
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt und wird dabei die monatliche Grenze (2026...