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Mehrfachbeschäftigung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 3 Beitragsberechnung bei mehreren Beschäftigungen

Jürgen Heidenreich
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Steht ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ist zu überprüfen, ob das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) übersteigt:

  • Bei Arbeitsentgelten, die insgesamt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber von dem jeweiligen Arbeitsentgelt ermittelt.
  • Übersteigen die Arbeitsentgelte zusammen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.

Dabei ist die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts folgendermaßen vorzunehmen:

 
Beitragsbemessungsgrenze × Arbeitsentgelt aus der einzelnen Beschäftigung  
Entgelt aus sämtlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungen  

Die beitragspflichtigen Einnahmen aus der einzelnen Beschäftigung sind hierbei ggf. im Vorfeld der Verhältnisberechnung auf die jeweils maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Wie eine Verteilung der Beiträge bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze vorzunehmen ist, zeigt das nachstehende Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

(Rechtskreis West)

Anteilmäßige Beitragspflicht bei mehreren Beschäftigungen

 
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A 5.000 EUR
Arbeitsentgelt aus Beschäftigung B 4.000 EUR
  9.000 EUR

Beschäftigung A:

Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
8.450 EUR × 5.000 EUR = 4.694,44 EUR
9.000 EUR

Kranken- und pflegeversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
5.812,50 EUR × 5.000 EUR = 3.229,17 EUR
9.000 EUR

Beschäftigung B:

Renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt:

 
8.450 EUR × 4.000 EUR =3.755,5...

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