Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.09.2003 - II E 2/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei vorrangig geltend gemachter Nichtigkeit eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (NV)

Hat die Kostenschuldnerin in erster Linie geltend gemacht, der angefochtene Bescheid über die Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften sei wegen eines angeblich untragbaren Schätzungsergebnisses nichtig, bestimmt sich der Streitwert nach dem vollen Jahresbetrag der auf dem Schätzungsergebnis lastenden Vermögensteuer und nicht lediglich nach der Steuer, die auf dem Wertunterschied zu dem hilfsweise angestrebten niedrigeren Schätzungsergebnis lastet.

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1c, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss wies der Senat eine Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurück. Das FG hatte eine Klage der Kostenschuldnerin gegen Bescheide über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der X-GmbH auf den 31. Dezember 1993, 1994 und 1995 abgewiesen. Mit Kostenrechnung vom … hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten angesetzt. Als Streitwert waren 0,5 v.H. des gemeinen Werts sämtlicher Anteile zu den drei streitbefangenen Stichtagen angesetzt worden.

Mit der Erinnerung beantragt die Kostenschuldnerin, die Gerichtskosten nach einem Streitwert von … anzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass es ihr lediglich um eine Korrektur der Schätzungen gegangen sei. Der geltend gemachte Streitwert von … ergebe sich aus der tatsächlichen Vermögensteuerbelastung der Anteilsinhaber für die Jahre 1994 bis 1996.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 1 Abs. 1 c i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH wird der Streitwert bei Anfechtung der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit dem einfachen Jahresbetrag der auf den streitigen Wertunterschied lastenden Vermögensteuer bemessen. Hierbei wird die Vermögensteuer mit dem am Stichtag gemäß § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) für natürliche Personen geltenden Steuersatz von 0,5 v.H. zugrunde gelegt (so BFH-Beschlüsse vom 28. April 1983 III R 136/82, BFHE 138, 328, BStBl II 1983, 506, sowie vom 19. Oktober 1994 II E 1/94, BFHE 175, 330, BStBl II 1995, 26). An dieser pauschalen Streitwertbemessung, bei der die Umstände des Einzelfalles außer Betracht bleiben, ist auch für den Streitfall festzuhalten.

Entgegen der Erinnerungsbegründung war die Klage vorrangig auf Aufhebung der angefochtenen Feststellungsbescheide im vollen Umfang gerichtet. Die Kostenschuldnerin hatte in erster Linie geltend gemacht, die Bescheide seien wegen der angeblich untragbaren Schätzungsergebnisse nichtig. Lediglich hilfsweise hatte sie beantragt, die Anteilswerte auf einen bestimmten Betrag herabzusetzen. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat die Kostenschuldnerin u.a. wiederum geltend gemacht, der Sache komme wegen der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, wann die Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren zu nicht mehr tragbaren Ergebnissen führe, und dazu vorgetragen (Abschn. V. der Beschwerdebegründung), ein untragbares Schätzungsergebnis bewirke die Nichtigkeit des Schätzungsbescheides.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076964

BFH/NV 2004, 209

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    BFH II E 1/94
    BFH II E 1/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) Streitwert bei Anteilsbewertung  Leitsatz (amtlich) Bei einer Klage gegen die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind alle Anteile in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Eine ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren