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Landesreisekostengesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 12 Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen

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(1) 1Werden Dienstreisen mit privaten Reisen von bis zu fünf Arbeitstagen zeitlich verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als seien die Berechtigten vor dem Dienstgeschäft unmittelbar von der Wohnung oder der Dienststätte zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zur Wohnung oder Dienststätte gereist (fiktiver Reiseverlauf). 2Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. 3Werden Dienstreisen mit einer privaten Reise von mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäftes entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet. 4Nachweise über die Fahrkosten des fiktiven Reiseverlaufes am Buchungstag sind von den Bediensteten der Dienstreiseabrechnung beizufügen. 5Tagegeld und Übernachtungskosten werden für die Dauer des Dienstgeschäftes sowie für die fiktive dienstliche Reisezeit gewährt.

 

(2) 1Wird angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an der Unterkunft an diesem Ort bemessen. 2Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. 3Absatz I Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer privaten Reise angeordnet, gilt die Rückreise vom vorübergehenden Aufenthaltsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte oder zur Wohnung als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. 2Neben der Reisekostenvergütung für die Rückreise wird eine Reisekostenvergütung für die Hinreise für die kürzeste Reisestrecke vo...

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