Bei Unfällen sind versicherte Mitarbeiter mit mobiler Arbeit und einer Tätigkeit im Homeoffice mit versicherten Mitarbeitern, die in der Unternehmensstätte oder an einem externen Arbeitsplatz tätig sind, gleichgestellt. Versichert sind z. B.

  • die "eigentliche" Tätigkeit am Rechner,
  • Betriebswege – z. B. der Drucker im anderen Raum,
  • "Biowege", z. B. Wege zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zur Toilette etc.

Damit ist die lange Zeit geltende Aufspaltung in künstliche Lebenssachverhalte und dem Hinterfragen der "Motivation" im Zeitpunkt des Unfalls entfallen.

Der Unfallschutz gilt nunmehr auch erweitert für Wege, die von Mitarbeitern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurückgelegt werden.[1] Das gilt z. B., wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zur Arbeitsstätte in die Kita oder zur Schule bringt oder auf dem Rückweg abholt.

[1] BT-Drucks. VI/1333, S. 5.

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