Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Ausstattung des Arbeitsplatzes verantwortlich, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeit an einem festgelegten Telearbeitsplatz bzw. im Homeoffice vereinbart. Das ergibt sich aus der ArbStättV. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also auf seine Kosten die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, z. B.

  • elektronische Geräte wie Computer, Drucker,
  • Einrichtungsgegenstände wie Bürostuhl, Schreibtisch etc.

Bringt der Arbeitnehmer diese – zumindest auch teilweise – selber ein, indem er z. B. seinen eigenen Schreibtisch oder Computer nutzt, kann er einen Aufwendungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben. In diesem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Vereinbarung über die Homeoffice-Tätigkeit Regelungen zur Kostentragung aufnehmen. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise von zu Hause aus erbringen, können – wenn keine ausdrückliche Vereinbarung zur Kostentragung getroffen ist – zusätzlich zu ihrem vertraglichen Entgelt u. U. einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Nutzung ihrer Wohnung haben. Rechtsgrundlage ist der allgemein anerkannte Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufwendungsersatz

Hält der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Betrieb einen Arbeitsplatz vor und richtet der Arbeitnehmer dennoch im überwiegend eigenen Interesse einen häuslichen Arbeitsplatz ein, kann der Arbeitnehmer keinen Aufwendungsersatz hierfür verlangen.[2]

Macht der Arbeitnehmer jedoch im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen für Arbeitsmittel (Kauf eines Schulbuches durch einen Lehrer), die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet, sofern diese zwingend für die sachgerechte Durchführung der Arbeit erforderlich sind.[3]

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten klare vertragliche Regelungen bezüglich der Kostentragung für das Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.

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