Rz. 84
Ist der Schuldner der Kapitalerträge vorübergehend zur Zahlung des Kapitalertrags nicht in der Lage und haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrags vereinbart, dann ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
Rz. 85
Eine Stundungsvereinbarung verschafft dem Schuldner der Kapitalerträge somit eine Erleichterung in den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge und demzufolge der Entstehungszeitpunkt der KapESt vor der tatsächlichen Auszahlung liegt, wie z. B. im Fall des § 44 Abs. 3 EStG, wenn die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das die Gewinnanteile gezahlt oder gutgeschrieben werden sollen, als zugeflossen gelten (Rz. 79ff.).
Rz. 86
Der Zahlungsaufschub durch die Stundungsvereinbarung bedeutet aber nicht, dass der Steuerabzug "mit Ablauf der Stundungsfrist" unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Kapitalertrag zu diesem Zeitpunkt dem Gläubiger der Kapitalerträge auch tatsächlich zufließt oder nicht.
Auch im Fall der Stundung ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag erst dann vorzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kapitalerträge zufließen (Rz. 61), d. h. in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Kapitalertrag erlangt (vgl. § 11 EStG Rz. 70 Stichwort "Stundung").
Rz. 87
Trotz Gutschrift in den Büchern des Schuldners der Kapitalerträge ist ein Zufluss beim Gläubiger dann nicht anzunehmen, wenn wegen der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit die Gutschrift nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung darstellt, diese Gutschrift aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendu...