Rz. 50
Obgleich der Erbe gem. § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten haftet, scheidet ein Abzug dieser gem. § 33 EStG mangels Zwangsläufigkeit aus. Der Erbe hat die Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft, die Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgt mithin freiwillig (§§ 1944, 1975ff. BGB). Fraglich ist m. E. aber, ob im Einzelfall nicht die Zwangsläufigkeit einer überschuldeten Erbschaftsübernahme im Einzelfall (zur Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen bei nahen Angehörigen s. Rz. 51). aus sittlichen Gründen geboten sein könnte. Denkbar ist z. B. eine enge Verknüpfung zwischen den gesellschaftlichen Folgen einer Erbschaftsausschlagung und der damit verbundenen Nichterfüllung der bestehenden Forderungen und der Person des Steuerpflichtigen.
Ist Vermögen vorhanden, aus welchen die Verbindlichkeiten gedeckt werden können, liegt insoweit keine Belastung vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen bei einer Zusammenveranlagung noch abzugsfähig gewesen wären. Ebenso sind Kosten eines vorzeitigen Erbausgleichs nicht abzugsfähig. Übernimmt ein Stpfl. über seinen Erbanteil hinaus die Kosten für die Beerdigung seines Schwiegervaters, sind diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da ihm ein Rückgriffsrecht im Rahmen eines Gesamtschuldnerverhältnisses nach § 426 BGB gegenüber den übrigen Erben zusteht. Die für die Beerdigung des Bruders entstandenen Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn wenigstens ein unterhaltspflichtiger Elternteil den Bruder überlebt.
Fraglich ist, ob eine Belastung vorliegt, soweit der Stpfl. Einnahmen für die Beerdigung erhält (insbesondere Sterbegeld), das insoweit selbst der ESt-Besteuerung unterfällt. In diesen Fällen würde ein Ungleichgewicht entst...