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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 2.8.2.3 Vermietung und Verpachtung von beweglichen Gegenständen und Sachinbegriffen

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 121

Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände geht i. d. R. nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus[1] und führt somit grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (§ 22 EStG Rz. 169) bzw., wenn der Gegenstand in ein öffentliches Register eingetragen ist, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Letzteres betrifft die in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge.[2] Die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung von Bewachungsdienstleistungen durch einen Sicherheitsdienst im überwiegenden Interesse des Mieters stellt eine Sonderleistung dar, die über die bloße Verwaltung der vermieteten Immobilie hinausgeht und damit zur Gewerblichkeit der Vermietung führt. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören (im Streitfall ein Gabelstapler), ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit.[3]

 

Rz. 122

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietung ein gewerbliches Erscheinungsbild ("das Gepräge") geben, hinter dem die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstands in den Hintergrund tritt.[4]

 

Rz. 123

Zur privaten Vermögensverwaltung zählen grundsätzlich auch die Anschaffung und die Veräußerung sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter.[5] Diese Vorgänge als solche ändern somit zunächst nichts an der Zuordnung zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung, solange sie lediglich den Beginn und das Ende der auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder der Funktions...

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