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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 11 Ausgleich für Sonn- ... / 4 Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3)

Joachim Just
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Rz. 16

Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, müssen einen Ausgleich für die geleistete Arbeit erhalten. Daher schreibt § 11 Abs. 3 Satz 1 vor, dass sie für Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist.

Arbeiten sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, muss ihnen der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen gewährt werden.[1]

Wird an einem Feiertag gearbeitet, der auf einen Sonntag fällt, so erhalten die Arbeitnehmer hierfür keinen zusätzlichen Ersatzruhetag.

Die Vorschrift dient neben dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auch deren Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern, die nicht am Sonn- oder Feiertag arbeiten und somit einen arbeitsfreien Tag haben. Der Arbeitnehmer soll nach der Gesetzesbegründung[2] so mindestens einen arbeitsfreien Tag im 7-Tages-Zeitraum erhalten.

[1] § 11 Abs. 3 Satz 2.
[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

4.1 Werktag

 

Rz. 17

Es muss ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt werden. Dieser Tag muss von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschäftigungslos sein.

Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer am Sonn- oder Feiertag gearbeitet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nur Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft hatte, steht ihm hierfür ein vollständiger Ersatzruhetag zu.

Wird der Arbeitnehmer an einem werktäglichen Feiertag beschäftigt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag an einem Werktag im Zeitraum von 00:00 – 24:00 Uhr zu gewähren. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitnehmer nur bezogen auf seinen individuellen Arbeitstag frei hat, der zwar ebenfalls 24 Stunden beträgt, sich jedoch in der zeitlichen...

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