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Vermögensbildung: Förderung durch Sparzulagen

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Fiskus fördert bestimmte Sparformen durch steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitnehmersparzulagen. Hierdurch sollen die Vermögensbildung sowie der Immobilienerwerb von Arbeitnehmern unterstützt werden. Voraussetzung für diese Zulagen ist, dass ein Teil des Arbeitslohns als zusätzliche vermögenswirksame Leistung vereinbart wird oder der Arbeitnehmer sie alternativ aus seinem Nettolohn selbst finanziert. Die Förderung ist nur unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen möglich, Arbeitnehmer mit höherem Einkommen sind nicht begünstigt.

Förderbegünstigt sind Vermögensbeteiligungen, Bausparverträge und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der gewählten Anlageform.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Regelungen zu den Voraussetzungen und für die Gewährung von Arbeitnehmersparzulagen enthalten das 5. VermBG sowie das BMF, Schreiben v. 31.5.2024, IV C 5-S 2439/19/10003:005, BStBl 2024 I S. 929.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der vermögenswirksamen Leistungen als Arbeitsentgeltbestandteil ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

Lohnsteuer

1 Beteiligung am Produktivvermögen

1.1 Begünstigte Personen

Das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) gilt für

  • unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne,
  • Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt und
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.[1]

Im Zweifel ist eine Person Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, wenn sie aus steuerlicher Sicht Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht. Gleiches gilt für einen Gesellschafter, wenn für ihn Sozialversicherungspflicht besteht.

Sonderfälle

Eine Arbeitnehmersparzulage können insbesondere auch folgende Arbeitnehmer erhalten:

  • Arbeitnehmer, die ihren Wohns...

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