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EuGH Urteil vom 07.03.1996 - C-192/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de Primera Instancia n. 10 de Sevilla – Spanien. Unmittelbare Wirkung nicht umgesetzter Richtlinien – Richtlinie 87/102/EWG des Rates über den Verbraucherkredit. 1. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Unmittelbare Wirkung ° Grenzen ° Möglichkeit, sich gegenüber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen ° Ausschluß (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3). 2. Rechtsangleichung ° Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits ° Richtlinie 87/102 ° Möglichkeit, bei unterbliebenen Umsetzungsmaßnahmen aus der Richtlinie die Berechtigung abzuleiten, Rechte gegen einen privaten Kreditgeber geltend zu machen ° Ausschluß ° Zuständigkeit der Gemeinschaft aus Artikel 129a ° Unbeachtlich (EG-Vertrag, Artikel 129a und 189 Absatz 3; Richtlinie 87/102 des Rates, Artikel 11). 3. Gemeinschaftsrecht ° Dem einzelnen verliehene Rechte ° Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie ° Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens ° Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Möglichkeit, gegenüber den staatlichen Stellen Richtlinien in Anspruch zu nehmen, beruht auf dem verbindlichen Charakter der Richtlinien, der nur gegenüber den Mitgliedstaaten besteht, an die sie gerichtet sind; sie soll verhindern, daß ein Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann. Bei einer Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Bereich der Beziehungen zwischen einzelnen würde der Gemeinschaft die Befugnis zuerkannt, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zu Lasten einzelner zu schaffen, obwohl sie dazu ausschließlich in den Fällen berechtigt ist, in denen sie die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen oder Entscheidungen besi...

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