Mit der Art der zu leistenden Arbeiten bzw. dem Inhalt der Arbeitsleistung ist die Art ("Was") und Weise ("Wie") der zu erbringenden Tätigkeit gemeint.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG ist im Arbeitsvertrag schriftlich die Bezeichnung oder die allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit anzugeben. Wenn entgegen dieser Verpflichtung keine Niederschrift vorhanden ist, ergibt sich die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Arbeit aus der mündlichen Vereinbarung oder konkludent aus den Umständen des Vertragsabschlusses.
Im Rahmen dieser vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung steht dem Arbeitgeber das Weisungsrecht zu, die Art der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit festzulegen. Der Arbeitgeber kann auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben oder den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verkleinern oder auch vergrößern.
Durch sein Direktionsrecht kann der Arbeitgeber nur gleichwertige Tätigkeiten zuweisen. Diese Gleichwertigkeit ist nach der auf den Betrieb abzustellenden Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild zu beurteilen. Findet ein tarifliches oder ein betriebliches Vergütungs- und Eingruppierungssystem Anwendung, ist die Gleichwertigkeit in der Regel hiernach zu beurteilen. Dies gilt auch im öffentlichen Dienst. Den dortigen Angestellten können in der Regel aufgrund des Direktionsrechts alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale der für sie maßgebenden Vergütungsgruppe erfüllen. Fehlt ein tarifliches oder betriebliches Vergütungssystem, bestimmt sich die Gleichwertigkeit nach den Umständen, unter denen die Arbeit erbracht wird, z. B. nach Vergleichbarkeit der Belastungen der Tätigkeit, den notwendigen Kenntnissen, der – groben – Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, dem Umfang der Entscheidungsb...