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BFH Urteil vom 09.02.1983 - II R 10/79

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist die durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung nicht mit der Zustellanschrift des Empfängers, sondern lediglich mit dessen Postfachangabe versehen, so ist die daraufhin in den Geschäftsräumen des Empfängers nach den Regeln des § 183 ZPO erfolgende Zustellung ordnungsgemäß.

2. Hat das FG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist deshalb nicht entschieden, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam, so ist der BFH, wenn er anderer Auffassung ist, jedenfalls berechtigt, die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist offensichtlich nicht versäumt worden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Aktenlage nicht ohne weiteres zu gewähren ist.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 3; VwZG § 3; ZPO §§ 180, 183; PostO §§ 39, 53

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Kläger hatten gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid Einspruch eingelegt, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Einspruchsentscheidung ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 15. März 1977 durch die Post mit Zustellungsurkunde in seinen Geschäftsräumen zugestellt worden. Auf der zuzustellenden Sendung war nicht das Geschäftslokal des Prozeßbevollmächtigten, sondern dessen Postfach angegeben.

Die Kläger haben durch Schriftsatz ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 28. April 1977 (beim Finanzgericht -- FG -- eingegangen am 29. April 1977) Klage erhoben und die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer beantragt. Zugleich haben sie für den Fall, daß die Zustellung der Einspruchsentscheidung nicht fehlerhaft gewesen sein sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger zu 2, der zugleich einziger Geschäftsführer der Klägerin zu 1 gewesen sei, habe von der Einspruchsentscheidung erst am 25. April 1977 Kenntnis erhalten, weil er sich vom 18. März bis 19. April 1977 im Ausland aufgehalten habe. Der Prozeßbevollmächtigte habe zunächst Vollmacht zur Einlegung des Einspruchs, nicht aber zu einer Erhebung der Klage gehabt.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei zwar rechtzeitig eingelegt worden, weil der Lauf der Klagfrist wegen Verletzung von Zustellungsvorschriften nicht begonnen habe (vgl. § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG --). Als Zustellanschrift i. S. des § 3 VwZG reiche die Angabe des Postfaches des Prozeßbevollmächtigten nicht aus. Erforderlich sei vielmehr die Angabe der Wohnung oder der Geschäftsräume des Empfängers.

Die Klage sei aber unbegründet.

Die Kläger haben Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, wenn auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2, § 118 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage verspätet eingegangen; denn die Klagfrist wurde durch die Zustellung der Einspruchsentscheidung in den Geschäftsräumen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 15. März 1977 in Lauf gesetzt. Sie war abgelaufen, als die Klage am 29. April 1977 beim FG einging.

Die Postfachangabe auf der zuzustellenden Sendung erfüllte die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG; sie genügt als "Anschrift des Empfängers". Auch wenn die Angabe des Postfaches nur eine Abholangabe ist, so gewährleistet sie gleichwohl eine ordnungsgemäße Zustellung der Sendung. Denn dem Abholpostamt ist die zustellungsfähige Anschrift des Empfängers bekannt (vgl. Florian/Weigert, Kommentar zur Postordnung, 2. Aufl., § 53 Anm. 2 b). Das Abholpostamt veranlaßt in diesen Fällen die ordnungsgemäße Zustellung der Sendung (vgl. Florian/Weigert, a. a. O., § 39 Anm. 6 g). Es wäre unsachgemäßer Formalismus, für eine ordnungsgemäße Zustellung in diesen Fällen zu fordern, daß das Abholpostamt die Sendung zurückgibt, damit der Auftraggeber die Zustellangabe nachtragen kann. Eine solche Auffassung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften. Nach § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 180 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist die Zustellung an jedem Ort zulässig, an dem der Empfänger angetroffen wird, gleichgültig, ob der Aufenthaltsort mit der Zustellangabe übereinstimmt. Es ist sogar eine Nachsendung zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 40. Aufl., § 195 Anm. 2).

2. Ist die Klage danach nicht rechtzeitig beim FG eingegangen, so ist entscheidungserheblich, ob der vom FG bisher nicht beschiedene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist begründet ist. Der erkennende Senat läßt es in diesem Zusammenhang offen, ob er berechtigt wäre, über diesen Antrag erstmals zu entscheiden und dabei ggf. eigene Feststellungen zu treffen und Beweise zu würdigen (vgl. hierzu einerseits das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390, und andererseits die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 7. Oktober 1981 IV b ZB 825/81, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1982, 887, und vom 4. November 1981 IV b ZR 625/80, NJW 1982, 1873). Denn es ist im vorliegenden Falle zumindest zweckmäßig, die Sache nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen, damit dieses erstmals über den bereits in der Klaginstanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.

Die Zweckmäßigkeit der Zurückverweisung ergibt sich vor allem daraus, daß kein Fall vorliegt, in dem die Wiedereinsetzungsfrist offensichtlich versäumt worden ist, und daß das FG sich bisher nicht mit den Tatsachen befaßt hat, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen worden sind. Es scheidet unter diesen Umständen die Möglichkeit aus, nach Aktenlage ohne weiteres dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Bei der auf Zurückverweisung der Sache lautenden Entscheidung hat der erkennende Senat auch berücksichtigt, daß damit den Klägern die Chance erhalten bleibt, daß das FG mit bindender Wirkung für den BFH und möglicherweise gegen dessen Vorstellungen unanfechtbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. § 56 Abs. 5 FGO).

Eine zur Vorlage an den Großen Senat verpflichtende Abweichung von dem Urteil anderer Senate (vgl. vor allem die Urteile vom 6. November 1969 IV R 127/68, BFHE 97, 508, BStBl II 1970, 214, und vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390) liegt nicht vor, denn in diesen Urteilen ist nicht dahin entschieden worden, daß eine Zurückverweisung der Sache unzulässig sei, wenn ein bereits in der Klaginstanz gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb unbeschieden blieb, weil das FG von seinem Rechtsstandpunkt aus hierauf nicht einzugehen brauchte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74733

BStBl II 1983, 698

BFHE 1983, 401

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