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Berufsausbildung: Voraussetzungen und Pflichten / 4.2 Geeignete Ausbilder

Dr. Fabian Clemens
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Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass nur geeignete Ausbilder die Ausbildung durchführen. Dabei wird die Eignung der Ausbildungsstätte, die ein entsprechendes Anerkennungsverfahren voraussetzt[2], hier vorausgesetzt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG verweist vielmehr auf §§ 28–30 BBiG, wonach ein Ausbilder meist über mindestens diejenige Qualifikation verfügen muss, für die er ausbilden soll und eine "angemessene Zeit" in diesem Beruf gearbeitet haben muss. Nach der aufgrund von § 30 Abs. 5 BBiG erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) müssen Ausbilder den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dies gilt nach § 1 Satz 2 AEVO nicht, wenn die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe (etwa durch eine Rechtsanwältin oder einen Arzt) stattfindet. Nach § 4 AEVO ist die Eignung durch eine Prüfung vor einem Ausschuss[3] nachzuweisen. Die Anforderungen an die Ausbilder in den einzelnen Handlungsfeldern sind in § 3 AEVO beschrieben.

[1] § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG.
[2] § 27 BBiG.
[3] § 4 Abs. 5 AEVO.

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