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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.4 Fünftelregelung bei Teil- oder Einmalkapitalzahlungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Entschädigungen sowie Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit können im Bereich der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der engen Voraussetzungen der Rechtsprechung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt unter Anwendung der Fünftelregelung zu besteuern sein. Dies gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen.[1]

[1] § 34 Abs. 1 EStG.

2.4.1 Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Die Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge oder die Auszahlung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Auflösung der Versicherung sind regelmäßig als "Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" zu werten.[1] Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen. Entscheidend ist, dass sich die früheren Beitragsleistungen über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt haben und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfassen.[2]

 
Achtung

Entschädigung liegt nicht vor

Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende Zahlungen stellt dagegen keine "Entschädigung" dar.[3] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kapitalisierungsmöglichkeit von vornherein vertraglich vereinbart ist. Auch die Zahlung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Vertragsauflösung ist keine Entschädigung. Der Rückkaufswert dient weder dem unmittelbaren Ausgleich von entfallenden Rentenzahlungen in der Zukunft noch beruht er auf einer neu geschaffenen Rechtsgrundlage.[4]

[1] § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15, BStBl 2017 II S. 347.
[3] § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG,

BFH, Urteil v. 11.6.2019, X R 7/18, BStBl 2019 II S. 583.

[4] BFH, Urteil v. 6.5.2020, X R 7/19, BFH/NV 2021 S. 298.

2.4.2 Zusammengeballter Zufluss der Einnahmen

Grundvoraussetzung für die Annahme außerordentlicher Einkünfte ist ein zusammengeballter Zufluss von Einnahmen in einem Kalenderjahr, der sich normalerweise auf mehrere Jah...

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