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bAV: Unterstützungskasse und Direkt-/Pensionszusage / Lohnsteuer

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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1 Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung[1], die von einem Betrieb, einem Konzern oder von mehreren Unternehmen getragen wird. Der Arbeitgeber entrichtet Beiträge an die Unterstützungskasse, die für ihn die Versorgungsleistungen an den ehemaligen Arbeitnehmer erbringt. Die Unterstützungskasse gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich vielmehr gegen den Arbeitgeber (Trägerunternehmen). Aus diesem Grund gehören die Zuwendungen des Arbeitgebers – auch im Fall einer Entgeltumwandlung[2] – nicht zum Arbeitslohn (auch nicht zum steuerfreien Arbeitslohn).

 
Hinweis

Personengesellschafter und Option zur Körperschaftsbesteuerung

Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können optieren, um ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.[3] Die Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter, die auf einem Dienstverhältnis (z. B. bei Abschluss eines Arbeitsvertrags) beruhen, rechnen als Folge der Option zum Arbeitslohn.[4] Wird in Optionsfällen für einen Gesellschafter eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt, fließt noch kein Arbeitslohn zu.

Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse sind ggf. nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge[5] der Lohnbesteuerung zu unterwerfen.

 
Wichtig

Lohnsteuerabzug durch Arbeitgeber oder Unterstützungskasse?

Grundsätzlich bleibt der Arbeitgeber bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Die Unterstützungskasse kann jedoch die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen, wenn

  • sie sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet,
  • die Versorgungsleistungen auszahlt und
  • die Steuererheb...

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