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Arbeitsvertrag: Rechtsmängel / 1 Nichtigkeit

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Nichtigkeit bedeutet, dass das betroffene Rechtsgeschäft von Anfang an als unwirksam anzusehen ist. Aus dem Gesetz ergeben sich eine Reihe allgemeiner Gründe für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts. Im Arbeitsrecht kommt insbesondere den nachfolgend dargestellten Nichtigkeitsgründen Bedeutung zu:

  1. Geschäftsunfähigkeit[1]
  2. Verstoß gegen eine Formvorschrift[2]
  3. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot[3]
  4. Sittenwidrigkeit und Wucher[4]
  5. Abschluss eines Scheingeschäfts[5]
 
Wichtig

Teilnichtigkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags

Oft stellt sich auch das Problem, dass nicht etwa der Vertrag insgesamt, sondern vielmehr nur eine einzelne Regelung des Vertragswerks, z. B. wegen eines partiellen Verstoßes gegen § 134 BGB oder § 138 BGB, nichtig ist. Entgegen dem Grundgedanken des § 139 1. Halbsatz BGB gilt für diese Fälle:

Im Arbeitsrecht führt Teilnichtigkeit regelmäßig nicht zur Gesamtnichtigkeit des Arbeitsvertrags!

Andernfalls würde der vom Gesetzgeber mit einer bestimmten Vorschrift beabsichtigte Arbeitnehmerschutz in sein Gegenteil verkehrt. Der Arbeitsvertrag wird deshalb regelmäßig in seinen rechtmäßigen Bestandteilen aufrechterhalten. An die Stelle der gesetzwidrigen Teilregelungen treten die einschlägigen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

[1] §§ 105 ff. BGB.
[2] §§ 125 ff. BGB.
[3] § 134 BGB.
[4] § 138 BGB.
[5] § 117 BGB.

1.1 Verstoß gegen eine Formvorschrift

Ein Verstoß gegen die durch Gesetz bestimmte Form hat grundsätzlich Nichtigkeit zu Folge.[1] Diese allgemeine Vorschrift des § 125 BGB gilt auch für den Arbeitsvertrag.

 
Wichtig

Formvorschriften aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen beachten

Zu den gesetzlichen Formvorschriften i. S. d. § 125 BGB zählen auch solche, die sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge sind nur zuläss...

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