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Arbeitsvertrag mit leitenden Angestellten / 1 Begriff des Leitenden Angestellten

Dr. Peter H. M. Rambach
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Die Abgrenzung des "normalen" Arbeitnehmers zum leitenden Angestellten hat vor allem betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung. Der Betriebsrat ist für den leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG nicht zuständig. Der leitende Angestellte unterfällt damit auch nicht den Betriebsvereinbarungen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat schließt. Es ist nach der Rechtsprechung des BAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass leitende Angestellte von den Vorschriften des BetrVG ausgenommen sind und auch deren Bruttoentgeltunterlagen deshalb nicht dem Einblicksrecht des Betriebsrats unterliegen. Die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Betriebsverfassungsrecht beruht darauf, dass leitende Angestellte kraft ihrer Funktion Unternehmerinteressen wahrzunehmen haben und daher nicht gleichzeitig in der Betriebsverfassung Arbeitnehmerinteressen vertreten sollen. Dieser Grund rechtfertigt die Herausnahme der leitenden Angestellten aus dem Geltungsbereich der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.[1] Andererseits ist der leitende Angestellte nicht Organ i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, d. h. nicht gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person (z. B. GmbH-Geschäftsführer). Er nimmt zwar insgesamt oder teilweise Führungsfunktionen und damit Arbeitgeberaufgaben wahr. Er ist jedoch nicht selbst Arbeitgeber bzw. Organ des Arbeitgebers, sondern Arbeitnehmer. Die einvernehmliche Abstellung eines leitenden Angestellten als "Fremdgeschäftsführer" zu einer anderen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe lässt nicht ohne Weiteres den Willen der Parteien ersehen, den Arbeitsvertrag in einen Geschäftsführer-Dienstvertrag umzuwandeln.[2]

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder Betrieb

  • zur selb...

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