Dr. Madelaine Isabelle Baade
Grundsätzlich können Arbeitsverträge schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten (konkludent) begründet werden. Es besteht grundsätzlich Formfreiheit. Allerdings kann dieser Grundsatz im Einzelfall durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verdrängt werden, welche Schriftform vorschreiben. Für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag gilt das Schriftformgebot des § 623 BGB. Für die Befristungsabrede schreibt § 14 Abs. 4 TzBfG ausdrücklich die Schriftform vor. Ist per Gesetz oder kollektivrechtlicher Norm die Schriftform vorgeschrieben, so ergeben sich die näheren Anforderungen zur Erfüllung dieses Erfordernisses aus § 126 BGB. Danach muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung beider Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen. Üblich ist jedoch, dass über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden erstellt werden. In diesem Fall genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.
Die gesetzliche oder vereinbarte Schriftform kann durch eine QES ersetzt werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird ein Formerfordernis nicht beachtet, so führt dies grundsätzlich gemäß § 125 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Nach Treu und Glauben kann es einer Partei unter Umständen aber verwehrt sein, sich auf den Formmangel zu berufen.
Über ein im jeweiligen Fall konkret zu beachtendes Formerfordernis hinaus ist es aus mehreren Gründen generell empfehlenswert, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen:
Zu beachten ist das G...