Begriff

Zweckmäßig ist eine Anwartschaftsversicherung, wenn die private Krankenversicherung vorübergehend nicht benötigt wird, weil die Krankenversorgung anderweitig gesichert ist. Das kann beispielsweise gegeben sein durch die Heilfürsorge bei Soldaten auf Zeit, bei Berufssoldaten, bei Beamten der Polizei oder der Feuerwehr. Gleiches gilt, wenn Personen vorübergehend der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen und sich nicht von dieser befreien lassen. Fälle dieser Art treten z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf.

Auch für privat versicherte Selbstständige ist die Anwartschaft dann sinnvoll, wenn sie nach einer Phase der Festanstellung mit gesetzlicher Versicherungspflicht wieder als Selbstständige in die PKV zurückkehren wollen.

Mit der Anwartschaftsversicherung ruhen die Ansprüche an die private Kranken-Vollversicherung.

Zur Auswahl stehen die kleine und die große Anwartschaft. In beiden Fällen wird bei Reaktivierung der privaten Krankenversicherung auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet. Bei der kleinen Anwartschaft wird jedoch das aktuelle Alter bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, bei der großen Anwartschaft dagegen das ursprüngliche Eintrittsalter als Maßstab für den Vertrag genommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Recht auf eine Anwartschaft ist im Versicherungsvertragsgesetz § 204 Abs. 4 festgeschrieben.

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