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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

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[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Fürstentum Monaco

("die Vertragsparteien") –

in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in Steuersachen festzulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind.

Art. 2 Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Art. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden von den Vertragsparteien erhobenen Steuern:

 

a)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

  • die Einkommensteuer,
  • die Körperschaftsteuer,
  • die Gewerbesteuer,
  • die Vermögensteuer,
  • die Erbschaftsteuer,
  • die Versicherungsteuer,

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;

 

b)

in Bezug auf das Fürstentum Monaco:

  • die Gewinnsteuer (l’impôt sur les bénéfices).
 

(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

 

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts and...

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