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Zulagen / 8 Arbeitsmarktzulage, Fachkräftezulage

Jutta Schwerdle
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8.1 Einführung, tarifliche Ermessensspielräume

Die Entgeltregelungen des TVöD führen bei bestimmten Berufsgruppen – insbesondere in den höheren Entgeltgruppen, z. B. bei IT-Spezialisten und Ingenieuren – in der Praxis zu erheblichen Problemen bei der Personalgewinnung oder Bindung von qualifizierten Fachkräften.

Mit der Tarifänderung 2008 (im TVöD) haben die Tarifvertragsparteien den Spielraum der Arbeitgeber insofern ausgeweitet, als bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die bei dem vorherigen Arbeitgeber erworbene Entgeltgruppe und/oder Entgeltstufe ganz oder teilweise berücksichtigt werden kann (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA,§ 16 Abs. 2a TVöD). Diese tariflichen Regelungen greifen jedoch nur, wenn die/der Beschäftigte bisher bei einem TVöD-Arbeitgeber bzw. einem Arbeitgeber, der einen vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, beschäftigt war. Die Tarifregelungen können des Weiteren nur bei Neueinstellungen zur Anwendung kommen. Im Übrigen besteht lediglich die Möglichkeit, zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, vorausgesetzt diese Tätigkeit ist für die beim Arbeitgeber vorgesehene Tätigkeit förderlich.

Nur im TVöD für die Sparte der Krankenhäuser (§ 17 Abs. 4.1 TVöD-K) ist eine "Vorweggewährung von Stufen" tariflich vorgesehen: Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann den Beschäftigten im Einzelfall ein um bis zu 2 Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden; Beschäftigten in der Endstufe können bis zu 20 % des Betrags der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe zusätzlich gezahlt werden.

8.2 "Arbeitsmarktzulage" VKA

Nur für die Beschäf...

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