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Zulagen / 7.3 Theaterbetriebszulage

Jutta Schwerdle
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Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.

Beispielsweise der Landesbezirkliche Tarifvertrag im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2006 zum TVöD i. d. F. des 11. Änderungstarifvertrags vom 18.6.2018 regelt eine solche Theaterbetriebszulage (Teil V, Nr. 4, § 3 des TV).

Die Beschäftigten erhalten neben den Zeitzuschlägen eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 5,93 EUR arbeitstäglich zur Abgeltung der mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse durch

  1. die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit und
  2. die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
  3. die sonstigen theatertypischen Anforderungen.

Nicht zu den anspruchsbegründenden Aufwendungen und besonderen Erschwernissen zählt das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne in Kostüm und/oder Maske.

Beschäftigte, welche die genannten Aufwendungen und besonderen Erschwernisse nur teilweise erfüllen, erhalten je Arbeitstag eine hälftige Theaterbetriebszulage.

Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 24 Abs. 2 TVöD-V entsprechend.

Protokollerklärung zu Abs. 4 Buchst. a):

Üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten liegen vor, wenn

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang variieren oder
  • geplante und tatsächliche Arbeitszeiten häufig voneinander abweichen und regelmäßig mit Änderungen in der Dienstplangestaltung aufgrund der Besonderheiten des Theaterbetriebs zu rechnen ist oder
  • geteilte tägliche Arbeitszeit geleistet wird.

Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage erhalten, haben keinen Anspruch auf Wechselschicht- o...

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