Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten, keinen Anspruch auf Wechselschicht- oder Schichtzulagen.
Beispielsweise der Landesbezirkliche Tarifvertrag im Bereich des KAV Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2006 zum TVöD i. d. F. des 11. Änderungstarifvertrags vom 18.6.2018 regelt eine solche Theaterbetriebszulage (Teil V, Nr. 4, § 3 des TV).
Die Beschäftigten erhalten neben den Zeitzuschlägen eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 5,93 EUR arbeitstäglich zur Abgeltung der mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und besonderen Erschwernisse durch
- die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit und
- die nicht nur gelegentliche Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie
- die sonstigen theatertypischen Anforderungen.
Nicht zu den anspruchsbegründenden Aufwendungen und besonderen Erschwernissen zählt das Mitwirken bei Proben und Vorstellungen auf offener Bühne in Kostüm und/oder Maske.
Beschäftigte, welche die genannten Aufwendungen und besonderen Erschwernisse nur teilweise erfüllen, erhalten je Arbeitstag eine hälftige Theaterbetriebszulage.
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 24 Abs. 2 TVöD-V entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 4 Buchst. a):
Üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten liegen vor, wenn
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang variieren oder
- geplante und tatsächliche Arbeitszeiten häufig voneinander abweichen und regelmäßig mit Änderungen in der Dienstplangestaltung aufgrund der Besonderheiten des Theaterbetriebs zu rechnen ist oder
- geteilte tägliche Arbeitszeit geleistet wird.
Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage erhalten, haben keinen Anspruch auf Wechselschicht- o...