6.1 Zweck der Leistungszulagen, Leistungsprämien

Der Einstieg in die leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst erfolgte mit dem Übergang vom früheren Tarifrecht BAT in den TVöD. Zunächst war in sämtlichen Tarifbereichen (Kommunen, Bund und Länder) in § 18 geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag je Kalenderjahr, den sogenannten "Leistungstopf", zum Zwecke der leistungsorientierten Bezahlung zur Verfügung zu stellen.

Die leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt wird, soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Ziel des Leistungsentgelts ist es somit, den Beschäftigten in Abhängigkeit von ihrer individuellen Leistung eine Zulage oder Prämie zukommen zu lassen.

Die Leistungsmessung erfolgt entweder aufgrund einer systematischen Leistungsbeurteilung oder in Abhängigkeit von vereinbarten Zielen.

 
Hinweis

Die leistungsorientierte Bezahlung findet sich nur noch im Tarifbereich TVöD-VKA als zwingende Regelung.

Im Bereich des Bundes ist das Leistungsentgelt seit 1.1.2014 als Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. § 18 Abs. 1 TVöD-Bund).

Im Geltungsbereich des TV-L wurde § 18, mithin die leistungsorientierte Bezahlung, bereits mit der Tarifeinigung vom 1.3.2009 ersatzlos gestrichen, sodass im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt nicht mehr zusteht.

6.2 Leistungszulagen, Leistungsprämien im TVöD-VKA

Die Verpflichtung zur leistungsorientierten Bezahlung ist in § 18 TVöD-VKA geregelt. In dieser Norm finden sich die Grundsätze zur leistungsorientierten Bezahlung und die Mindestinhalte für betriebliche Regelungen. Alles Weitere ist auf die betriebliche Ebene verlagert.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die Kriterien für die Leistungsbemessung sowie die Auszahlung des Leistungsentgelts gemeinsam mit dem Personalrat bzw. Betriebsrat in einer Dienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung zu vereinbaren.

In § 18 Abs. 3 TVöD ist das zur Verfügung stehende Volumen der leistungsorientierten Bezahlung, der sogenannte Leistungstopf, definiert. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Leistungstopfs sind die ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers aus dem Vorjahr.

Die Tarifvertragsparteien starteten im Jahr 2007 mit einem Volumen von 1 %. Zielgröße sind 8 % der ständigen Monatsentgelte aus dem Vorjahr, die für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehen sollen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Die Erhöhungsschritte bis zum Erreichen der Zielgröße sind im Tarifvertrag nicht vorgegeben, sondern bleiben vielmehr den jeweiligen Tarifverhandlungen vorbehalten. Derzeit hat der Arbeitgeber 2 % der ständigen Monatsentgelte zur Verfügung zu stellen.

Abweichende Regelungen zur Höhe des Leistungstopfes bestehen für Krankenhäuser:

Bei Krankenhäusern im Tarifgebiet West reduziert sich der Leistungstopf um 1 %-Punkt auf derzeit 1 %. Die Regelung ist im Kontext mit der Beibehaltung der 38,5-Stunden-Woche – statt der Erhöhung auf 39 Wochenstunden wie in den sonstigen Sparten des TVöD – zu sehen. Ausgenommen von der Sonderregelung sind die Krankenhäuser in Baden-Württemberg, dort beträgt das Volumen 2 % bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt. Dabei stellt die Leistungsprämie eine einmalige Zahlung dar. Die Leistungszulage wird als zeitlich befristete, widerrufliche, i. d. R. monatlich wiederkehrende Zahlung geleistet. Leistungsentgelte können auch Gruppen von Beschäftigten gewährt werden, wenn die Leistungsmessung entsprechend erfolgt.

Das System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart (§ 18 Abs. 6 TVöD). Das Leistungsentgelt wird nur dann entsprechend der Zielerreichung oder der systematischen Leistungsbewertung ausgeschüttet, wenn die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung die Kriterien für die Leistungsbewertung geregelt haben. Die Ausgestaltung erfolgt in der betrieblichen Regelung. § 18 Abs. 6 regelt die Mindestinhalte an eine entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung.

In einem 1. Schritt waren die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass rechtzeitig vor dem 1.1.2007 – für dieses Kalenderjahr war erstmals die Zahlung des Leistungsentgelts vorgesehen – ein betriebliches System vereinbart wird.

In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, welcher Mechanismus beim Fehlen einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung greift. In diesem Fall wird das Leistungsentgelt pauschaliert ausgezahlt.

  • Kam bis zum 31.7.2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhielten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 eine pauschalierte Auszahlung in Höhe von 12 % des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
  • Kam auch bis zum 30.9.2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhielten die Beschäf...

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