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Zulagen / 6 Leistungszulagen, Leistungsprämien

Jutta Schwerdle
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6.1 Zweck der Leistungszulagen, Leistungsprämien

Der Einstieg in die leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst erfolgte mit dem Übergang vom früheren Tarifrecht BAT in den TVöD. Zunächst war in sämtlichen Tarifbereichen (Kommunen, Bund und Länder) in § 18 geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen bestimmten Geldbetrag je Kalenderjahr, den sogenannten "Leistungstopf", zum Zwecke der leistungsorientierten Bezahlung zur Verfügung zu stellen.

Die leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt wird, soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Ziel des Leistungsentgelts ist es somit, den Beschäftigten in Abhängigkeit von ihrer individuellen Leistung eine Zulage oder Prämie zukommen zu lassen.

Die Leistungsmessung erfolgt entweder aufgrund einer systematischen Leistungsbeurteilung oder in Abhängigkeit von vereinbarten Zielen.

 
Hinweis

Die leistungsorientierte Bezahlung findet sich nur noch im Tarifbereich TVöD-VKA als zwingende Regelung.

Im Bereich des Bundes ist das Leistungsentgelt seit 1.1.2014 als Ermessensleistung ausgestaltet (vgl. § 18 Abs. 1 TVöD-Bund).

Im Geltungsbereich des TV-L wurde § 18, mithin die leistungsorientierte Bezahlung, bereits mit der Tarifeinigung vom 1.3.2009 ersatzlos gestrichen, sodass im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt nicht mehr zusteht.

6.2 Leistungszulagen, Leistungsprämien im TVöD-VKA

Die Verpflichtung zur leistungsorientierten Bezahlung ist in § 18 TVöD-VKA geregelt. In dieser Norm finden sich die Grundsätze zur leistungsorientierten Bezahlung und die Mindestinhalte für betriebliche Regelungen. Alles Weitere ist auf die betriebliche Ebene verlagert.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die Kriterien für die Leistungsbemessung sowie die Auszahlung des Leistungsentgelts ge...

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