Wird auf Grund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeit-Entgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden. Bei einer Aufstockung auf beispielsweise 95 % ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen zu entrichten.

Auch in der seit dem 1.1.2010 geltenden Altersteilzeit ist das Altersteilzeitentgelt mit einem Faktor 1,8 auf 90 % des ursprünglichen vollen Entgelts hochzurechnen. Aus dem so errechneten Entgelt sind dann Umlagen und Zusatzbeträge zu zahlen.

Bei einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem 31.12.2002 muss der Arbeitgeber das um den Faktor 95/90 erhöhte zusatzversorgungspflichtige Entgelt zusätzlich mit dem Faktor 1,8 multiplizieren und aus diesem erhöhten Entgelt Umlagen und Zusatzbeiträge abführen.

 

Beispiel: Vereinbarung der Altersteilzeit nach dem 31.12.2002 mit Beitrag über 90 % in der gesetzlichen Rentenversicherung

 
Sachverhalt Am 1.9.2021 beginnt eine Altersteilzeitarbeit. Im Monat Juli und August 2021 betrug das zusatzversorgungspflichtige Entgelt 3.500,00 EUR, ab September 2021 ergibt sich ein Altersteilzeitentgelt von 1.750,00 EUR. Entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 70,28 % (Entgeltgruppe 9a bis 12).
 

Mit dem Beschäftigten wurde vereinbart, dass 95 % Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung während der Altersteilzeitbeschäftigung eingezahlt werden.

Die Jahressonderzahlung beträgt jeweils 2.377,80 EUR.

Umlage: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 %
Lösung

Ab Beginn der Altersteilzeit ist das tatsächliche (halbe) Entgelt, also 1.750,00 EUR monatlich, um die Faktoren 1,8 und 95/90 vom Arbeitgeber zu erhöhen. Die Jahressonderzahlung ist ebenfalls um den Faktor 95/90 zu erhöhen. Dieses hochgerechnete Entgelt ist der Zusatzversorgungseinrichtung zu melden. Hieraus sind Umlagen (Versicherungsmerkmal 10) und ein Zusatzbeitrag (Versicherungsmerkmal 20) zu zahlen. Eventuell anfallende Entgelte, die voll ausgezahlt wurden, sind dem zu meldenden Entgelt zuzuschlagen.

1.9.2021 bis 31.12.2021

1.750,00 EUR × 4 (Monate) × 1,8 = 12.600 EUR + 2.377,80 EUR (Jahressonderzahlung) = 14.977,80 EUR × 95/90 = 15.809,90 EUR

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist ab 1.9.2021 (Beginn der Altersteilzeit) nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von 1.750,00 EUR. Dies gilt auch im Monat November 2021, da die Jahressonderzahlung – als sonstiger Bezug – bei Berücksichtigung der Geringverdienergrenze des § 100 EStG nicht zu berücksichtigen ist. Da der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn somit in den Monaten September bis Dezember 2.575 EUR nicht übersteigt, ist der Beschäftigte ein Geringverdiener nach § 100 EStG. Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) aus den Monaten September bis Dezember in Höhe von 632,40 EUR können damit steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG sein und sind mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Bestand das Beschäftigungsverhältnis schon im Jahr 2016, wäre dann keine Steuerfreiheit und Förderung nach § 100 EStG möglich, wenn die Beitragszahlungen des Arbeitgebers im Jahr 2021 nicht höher als im Jahr 2016 sind (siehe Teil IV 25.2 und V 12.1). In diesem Fall wäre anstelle des Steuermerkmals 07 das Steuermerkmal 01 zu melden (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG).
   
   
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal EUR Cent EUR Cent  
1.1.2021 31.7.2021 01 10 11 28.000,00 1.050,00  
1.1.2021 31.7.2021 01 20 01 28.000,00 1.120,00  
1.9.2021 31.12.2021 01 23 01 5.516,67 206,88  
1.9.2021 31.12.2021 01 23 11 10.293,33 386,00  
1.9.2021 31.12.2021 01 20 07 15.809,90 632,40  

* Meldung ohne Anteil der steuerfreien Umlage, da Werte für 2019 bzw. 2020 noch nicht bekannt.

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