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Urlaub / 11.3.2 Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste (nur TVöD-B, TVöD-K)

Christian Wäldele
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Nur für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern sieht der TVöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden vor. Für die Sparten Verwaltung, Entsorgungsbetriebe, Flughäfen und Sparkassen besteht keine entsprechende Tarifregelung.

Mit der Tarifänderung vom 1.2.2011 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2011 für die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie in Krankenhäusern einen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden eingeführt[1]:

Die Beschäftigten in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von 2 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr fallen (§ 27 Abs. 3.4 TVöD-B bzw. TVöD-K).

Entscheidend für die Bemessung des Zusatzurlaubs ist die Anwesenheitszeit während des Bereitschaftsdienstes ("für die Zeit der Bereitschaftsdienste"), nicht die zum Zwecke der Entgeltberechnung faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit oder die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes.

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden entsteht, sobald die geforderten 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht im laufenden Kalenderjahr abgeleistet wurden. Somit entsteht der Zusatzurlaubsanspruch erst im Laufe des Urlaubsjahres. Leistet ein Beschäftigter im laufenden Kalenderjahr weniger als 288 Stunden Bereitschaftsdienst in der Nacht, so besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, auch nicht auf einen anteiligen Zusatzurlaub.

Die Grenze von 288 Bereitschaftsdienststunden in der Nacht gilt auch bei ...

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