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Sommer, SGB V § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mi ... / 2.5 Plankrankenhäuser

Klaus Limpinsel
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Rz. 12

Die Zahl der Plankrankenhäuser und Planbetten ist seit Mitte der 1970-Jahre insgesamt rückläufig. In 2010 waren nach Angabe des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2012 von den 1.758 allgemeinen Krankenhäusern in Deutschland 1.455 Plankrankenhäuser (82,2 %), 34 Hochschulkliniken (1,9 %), 82 Krankenhäuser mit einem Versorgungvertrag nach § 108 Nr. 3 (4,7 %) sowie 187 sonstige Krankenhäuser ohne einen Versorgungsvertrag (10,6 %).

Die alten Bundesländer hatten schon lange vor dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) v. 29.6.1972 Krankenhausplanung betrieben, die neuen Bundesländer seit der Wiedervereinigung. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (vgl. Art. 74 Nr. 19a GG), weshalb das KHG als Bundesgesetz erlassen worden ist. Rechtsgrundlage für die verbindliche Krankenhausplanung in allen Bundesländern ist § 6 Abs. 1 KHG i. d. F. der Bekanntmachung v. 10.4.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch das Krankenhausstrukturgesetz v. 10.12.2015 i. V. m. den landeseigenen Krankenhausgesetzen; danach haben die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufzustellen, wobei Folgekosten, insbesondere auf die Pflegesätze, zu berücksichtigen sind. Weil der weitaus größte Teil der Gesamtbevölkerung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dient auch das KHG dazu, die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Krankenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen.

 

Rz. 13

Nach § 1 Abs. 1 KHG ist Zweck dieses Gesetzes die wirtschaftliche Sic...

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