Rz. 371
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.8.2016 die Schnittstelle der Ausbildungsförderung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach eigener Einschätzung entschärft.
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach durch Ausbildungsförderung nach dem BAföG, durch Berufsausbildungsbeihilfe oder durch das Ausbildungsgeld nach dem SGB III förderungsfähig sind, hatten bis zum 31.7.2016 über die Leistungen für Auszubildende nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Abgrenzung der Systeme fußt auf dem Grundgedanken, dass Auszubildende den spezialgesetzlichen Regelungen der Ausbildungsförderung zugewiesen werden sollen. Dennoch galten schon zuvor Ausnahmen insbesondere für diejenigen Auszubildenden, die während einer förderungsfähigen Ausbildung im Haushalt der Eltern leben. Sie waren und sind bereits bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Bezug von Grundsicherungsgeld berechtigt.
Rz. 372
Zudem sind in § 27 ergänzende Leistungen geregelt, die – teilweise aufstockend – neben der Ausbildungsförderung für Auszubildende erbracht werden, die keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben (zum Begriff der besonderen Härte in § 27 Abs. 3 vgl. Bay. LSG, Urteil v. 18.7.2018, L 15 AS 686/16). Dabei folgt die Berechnung der Leistungen nach § 27 weitgehend den für das Grundsicherungsgeld geltenden Regelungen.
Abs. 5 Satz 1 regelt seit dem 1.8.2016 grundsätzlich, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Abs. 5 Satz 2 bestimmt, dass der Ausschluss auch für Auszubildende gilt, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 (Klarstellung durch das Gesetz zur ...