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Sauer, SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen / 2.2 Einschränkungen beim Übergang von Unterhaltsansprüchen (Abs. 2)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12

Abs. 2 vermeidet Beziehungsstörungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft und unter Verwandten. Die Jobcenter sollen im Grundsatz nur nicht laufend erfüllte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verfolgen, wenn eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung besteht oder es sich um Unterhaltspflichten des ehemaligen Partners außerhalb der Bedarfsgemeinschaft handelt. Das BGB regelt den Unterhalt von Ehegatten, bei Getrenntleben und Scheidung (§§ 1360 ff., 1569 ff.), den Unterhalt des Lebenspartners, bei Getrenntleben und bei Aufhebung der Partnerschaft (§§ 5, 12, 16 LPartG) sowie den Verwandtenunterhalt und Unterhaltsansprüche der Eltern eines nichtehelichen Kindes (§§ 1601, 1615l BGB). Entscheidend ist die Beziehung des Hilfebedürftigen und des Unterhaltsverpflichteten zueinander. Abs. 2 Nr. 1 schließt den Übergang von Unterhaltsansprüchen aus, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Das ist nach § 7 Abs. 3 zu bestimmen. Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen richtet sich nach den §§ 9, 11 ff., 12, 13; die Berücksichtigung von Ansprüchen ist nicht vorgesehen. Auf § 11b Abs. 1 Nr. 7 ist besonders hinzuweisen.

 

Rz. 12a

Ein Anspruch auf Elternunterhalt kann durch Kontaktabbruch des berechtigten Elternteils verwirkt werden. Der Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar, jedoch nur ausnahmsweise eine Verwirkung, wenn weitere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung erscheinen lassen (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BGB; BGH, Beschluss v. 12.2.2014, XII ZB 607/12). Bei vorsätzlichem Verhalten kann eine Inanspruchnahme des verpflichteten Kindes grob unbillig sein. Eine schwere Verfehlung kann sich auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten erge...

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