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Sauer, SGB II § 3 Leistungsgrundsätze / 2.1 Individualität und Ermessen (Abs. 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Die Leistungsgrundsätze des § 3 prägen die Erforderlichkeit, Vorrangigkeit bestimmter Leistungen im Einzelfall und Unverzüglichkeit; daneben spielen die Nachrangigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hilfe eine wesentliche Rolle. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit enthält Abschnitt 1 des Dritten Kapitels (§§ 14ff.). § 3 enthält Vorgaben zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Förderleistungen. Das Bürgergeld-Gesetz hat den Blickwinkel auf die Grundsätze verschoben. Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation ist ab 1.1.2025 (Übergangsregelung in § 66a) nicht mehr das Jobcenter, sondern die Agentur für Arbeit zuständig.

 

Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 normiert die unmittelbare Hilfe. Es wird hervorgehoben, dass Hilfebedürftigkeit in erster Linie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendet werden soll und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die dafür notwendige bzw. erforderliche Hilfestellung geben sollen. Im Gesamtkontext der Vorschrift und des Bürgergeld-Gesetzes wird jedoch deutlich, dass es anders als früher vorrangig auf eine nachhaltige Eingliederung in Arbeit ankommt und hierauf die Aktivitäten der Jobcenter auszurichten sind. Dabei ist auf die Leistungsberechtigten abzustellen, nachrangig sind demgegenüber geäußerte Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, insbesondere solche, mit denen Diskriminierungen einherzugehen drohen (etwa die vorrangige Nachfrage nach angeblich besser geeigneten jüngeren Arbeitsuchenden).

 

Rz. 5

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind als Kann-Leistungen ausgestaltet. Damit räumt der Gesetzgeber den Leistungsträgern Ermessen ein, indem er sich darauf beschränkt, einen Rahmen festzusetzen. Den Rechtsanwendern bleibt es überlassen, innerhalb dieses Rahmens Lösungen zu entwickeln, die ...

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