Rz. 65
Wahrnehmung des Umgangsrechts
Die Wahrnehmung des Umgangsrechts eines geschiedenen oder (dauernd) getrennt lebenden Elternteils kann regelmäßige Fahrt-, Verpflegungs- und/oder Übernachtungskosten zur Folge haben, die nicht i. S. v. Abs. 6 zu vermeiden oder aus anderen Mitteln zu bestreiten sind. Können diese nicht aus der Leistung für den Regelbedarf, etwa vorhandenem Einkommen, oder Leistungen Dritter bestritten werden, kommt eine Anerkennung als Bedarf in angemessenem Umfang in Betracht. Hierfür bedarf es keines gesonderten Antrages (vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 14 AS 3/09 R). Dies gilt für Bedarfe der Kinder in gleicher Weise, soweit diesen anstelle ihrer Eltern Kosten entstehen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind besteht nicht bereits im Falle der räumlichen Trennung des Elternteils vom Kind, sondern nur dann, wenn die Eltern i. S. d. Familienrechts getrennt leben. Das setzt neben der räumlichen Trennung auch einen Trennungswillen voraus (LSG Thüringen, Urteil v. 19.3.2014, L 4 AS 1560/12). Entstehen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts deshalb, weil der Umgangsberechtigte ohne Zusicherung und auch sonst aus nicht nachvollziehbaren Gründen umgezogen ist, liegt insoweit kein unabweisbarer Bedarf vor (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.8.2010, L 13 AS 3318/10 ER-B). Fahrtkosten richten sich nach den Bestimmungen der Bürgergeld-V (SG Augsburg, Schlussurteil v. 17.1.2012, S 17 AS1080/11). Das SG Berlin hält 20 Cent je gefahrene Kilometer entsprechend § 5 Abs. 1 BRKG für angemessen (Urteil v. 18.1.2018, S 179 AS 3988/16, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 4.6.2014, B 14 AS 30/13 R, vgl. Rz. 70a). Das LSG Niedersachsen-Bremen hält die Kilometerpauschale nach § 3 Abs. 7 Bürgergeld-V in Höhe vo...