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Sauer, SGB II § 11b Absetzbeträge / 2.9 Freibetrag bei Grundrente (Abs. 2a)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 86g

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird als Einkommen auch die (gesetzliche) Rente berücksichtigt. Abs. 2a bestimmt die entsprechende Geltung des § 82a SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist für Personen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI erreicht haben, ein Betrag i. H. v. 100,00 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente von dem nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 SGB XII maßgebenden Einkommen abzusetzen. Der absetzbare Betrag ist auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII begrenzt.

 

Rz. 86h

Der Freibetrag soll ermöglichen, dass den Leistungsberechtigten mehr Geld monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Bei Erwerbstätigen wird neben dem Erwerbstätigenfreibetrag auch ein Grundabsetzbetrag gewährt. Diese Regelungen finden auf Renten jedoch keine Anwendung.

 

Rz. 86i

Der nach Abs. 2a relevante Freibetrag ist in Fällen der Grundsicherung von Bedeutung, in denen der Leistungsberechtigte selbst neben dem Bezug von Rente weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen kann, und daneben in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Leistungsberechtigte nach dem SGB II bezieht Hinterbliebenenrente oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder nicht dauerhafter Erwerbsminderung. Bei Regelbedarfsstufe 1 könnte der Freibetrag nach Abs. 2a aus dem Renteneinkommen im Jahr 2025 die Hälfte des Betrages nach Regelbedarfsstufe 1, also bis zu 281,50 EUR monatlich, betragen (Freibetragsobergrenze).

Beispiel 2

Ein Bezieher von Altersrente ist selbst von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs....

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