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Reisekosten / 25.3.2.6 Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte

Carsten Gorbatenko
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Nach der Rechtsprechung des BFH fällt der Besuch einer auswärtigen Bildungseinrichtung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme, die nicht Ausfluss aus einem bestehenden Dienstverhältnis ist, als berufliche Auswärtstätigkeit unter die Reisekosten.[1] Die Bildungsmaßnahme wird nach der Rechtsauffassung des BFH auch bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Abweichend hiervon wird ab 2014 nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte festgelegt, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung fallen damit unter die Regeln der Entfernungspauschale. Hier kommt eine weitergehende Berücksichtigung der Kosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht, sofern der Steuerpflichtige auswärts untergebracht ist.

Als Vollzeitstudium oder andere vollzeitige Bildungsmaßnahme definiert die Finanzverwaltung ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme mit dem Ziel einer Berufsausbildung, wenn daneben keiner Erwerbstätigkeit oder nur einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitzeit oder in Form einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijobs) nachgegangen wird.

Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme findet insbesondere dann außerhalb eines Arbeitsverhältnisses statt, wenn

  • sie nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses ist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, wie z. B. eines Stipendiums, gefördert wird oder
  • sie ohne arbeitsrechtliche Verpflichtung absolviert wird und die Beschäftigung lediglich das Studium oder die Bildungsmaßnahme ermöglicht.
 
Hinweis

Nach R 9.2 Abs. 2...

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