Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten für den Fall, dass der bisherige Arbeitsplatz aus Rationalisierungsgründen entfällt. Gleichwertig ist ein Arbeitsplatz, wenn durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht geändert wird und der Mitarbeiter in bisherigem Umfang (zeitlich gesehen) weiterbeschäftigt wird (§ 3 Abs. 2 TV Rationalisierung). Hierbei ist folgende Reihenfolge zwingend vorgeschrieben:

  • Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb am selben Ort
  • Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort
  • Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an demselben Ort
  • Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort

Von dieser Reihenfolge kann nur einverständlich abgewichen werden.

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