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Pfändung von Lohn / 7.2 Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?

Stefanie Hock
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Die ZPO unterscheidet in den §§ 850a bis 850c ZPO 3 Gruppen von pfändungsgeschützten Vergütungsansprüchen wie folgt:

  • Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO
  • Bedingt pfändbare Bezüge, § 850b ZPO
  • Relativ pfändbare Bezüge, § 850c ZPO

7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen.

Im Einzelnen sind unpfändbar

  • Mehrarbeit (§ 850a Nr. 1): Unpfändbar sind zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens. Mehrarbeitsvergütung ist für Tätigkeiten gezahltes Entgelt, die ein Arbeitnehmer über die gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Arbeitszeit hinaus leistet. Beim TVöD also die Vergütung für Überstunden, für nicht ausgeglichene Mehrarbeit eines Vollzeitbeschäftigten z. B. im Rahmen von Arbeitszeitkorridor oder Arbeitszeitrahmen, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

    Bei Teilzeitkräften liegt Mehrarbeit erst dann vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Wird die Mehrarbeit an einem Sonn- oder Feiertag oder nachts erbracht, ist das gesamte zuschlagspflichtige Entgelt Mehrarbeitsvergütung. Es bleibt jedoch normales Arbeitseinkommen in den Fällen, in denen die normale Arbeitszeit auf solche Tage fällt. Wird die Mehrarbeitsvergütung als Pauschalsatz gezahlt und ein bestimmter Teil der Arbeitsvergütung nicht als Abgeltung für Mehrarbeit ausgewiesen, ist der Umfang der Mehrarbeitsvergütung durch Vergleich mit den Tariflöhnen bzw. den sonst üblichen Löhnen zu ermitteln. Ein Nebenv...

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