Eine Personalratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und keine Berichtigung durch den Wahlvorstand erfolgt ist (§ 25 BPersVG).

 
Praxis-Beispiel
  • Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlags
  • Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl
  • Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben festgelegten Zeit für die Stimmabgabe.

Erfolgreich ist eine Anfechtung aber nur dann, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis möglicherweise geändert oder beeinflußt wurde.

Berechtigt, die Wahl anzufechten, sind mindestens drei Wahlberechtigte der Dienststelle, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft[1] und der Leiter der Dienststelle. Die Anfechtung der Wahl kann nur binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen beim Verwaltungsgericht erfolgen. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet mit Ablauf des 12. Arbeitstages (also 24.00 Uhr).

Auf den Beginn der Amtszeit des neugewählten Personalrats hat die Wahlanfechtung keinen Einfluß. Ist die Anfechtung allerdings erfolgreich, so hört der Personalrat ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung zu bestehen auf. Die Wahl muß nunmehr wiederholt werden. War der Antrag lediglich gegen die Feststellung des Wahlergebnisses gerichtet, so stellt das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß das richtige Wahlergebnis fest.

[1] Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn ihr mindestens ein Beschäftigter der Dienststelle angehört.

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