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Personalrat/Personalvertretung / 9.8 Mitwirkung

Jörn Wiedmann
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9.8.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts

Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Parteien beraten werden muss. Die Dienststellenleitung kommt also nicht umhin, sich mit dem Personalrat in der Sache auseinanderzusetzen. Auch kann der Personalrat bei ausbleibender Einigung die übergeordnete Dienststelle anrufen, die Entscheidung trifft jedoch letztlich der Dienststellenleiter oder im Stufenverfahren die übergeordnete Dienststelle nach Rücksprache mit der dortigen Stufenvertretung.

9.8.2 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat/Nichteinigung

Das Verfahren der Mitwirkung ergibt sich aus § 81 BPersVG. Danach steht dem Personalrat eine Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen zu. Äußert er sich nicht oder stimmt er der Maßnahme zu, kann die Maßnahme umgesetzt werden. Sie gilt dann nach § 81 Abs. 2 BPersVG als gebilligt.

Werden Einwendungen erhoben und begründet, entscheidet die Dienststelle, ob sie den Einwendungen vollumfänglich nachgibt. Andernfalls teilt sie dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

In der Folge kann der Personalrat – so er an seinen Einwendungen festhalten will – nach § 82 Abs. 1 BPersVG innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der übergeordneten Dienststelle mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung.

Kommt auch dort keine Einigung zustande, steht das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit der dortigen Stufenvertretung zu.

Es besteht weder ein Initiativrecht des Personalrats bei den mitwirkungspflichtigen Maßnahmen, noch kann die Einigungsstelle angerufen werden.

9.8.3 Die Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG

Folgende Tatbestände unterlieg...

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