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Nebentätigkeit / 4 Ablieferungspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TVöD)

Marcella Megler
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Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.7.2008 eine Kehrtwende vollzogen und wieder die Möglichkeit einer Ablieferungspflicht eingeführt.

In Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; für die Beschäftigten des Bundes sind dabei die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen maßgeblich."

Es ist zu differenzieren zwischen den Beschäftigten im Bereich der VKA und des Bundes.

Für den Bereich des Bundes wird auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Maßgebend ist damit die Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 12.11.1987 in der jeweils geltenden Fassung.

Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 6

Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht

(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für

  1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
  2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.

Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.

(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen

 
für Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag)
A 1 bis A 8 3.700
A 9 bis A 12 4.300
A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 4.900
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 5.500
ab B 6, ab R 6 6.100

Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschali...

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