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LAG Hamm Urteil vom 21.03.2002 - 17 Sa 1821/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem Angestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.

 

Normenkette

SGB VI §§ 36, 236 Abs. 1; SR 2 x zum BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 18.10.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1262/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen 3 AZR 360/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001 – 1 Ca 1262/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, den die Beklagte seit dem 12.07.1976 als „Feuerwehrtechnischen Angestellten” im Sinne der Nr. 1 der SR 2 x zum BAT beschäftigt hat, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis zur Beklagten auf Antrag des am 01.02.13xx geborenen Klägers gemäß Nr. 5 der SR 2 x zum BAT mit Ablauf des 31.03.1999 beendet worden ist und dem die Beklagte seit dem 01.04.1999 eine Übergangsversorgung nach Nr. 4 der SR 2 x zum BAT gezahlt hat, deswegen die Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 der SR 2 x zum BAT auch noch im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.07.2002 zu leisten, weil dem Kläger seitens der Bundesknappschaft die gesetzlic...

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