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Kündigung / 5 Besonderer Kündigungsschutz

Achim Stapf, Christoph Tillmanns
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Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungsschutz vor:

  • Schwangere § 17 MuSchG
  • Arbeitnehmer in Elternzeit § 18 BEEG
  • Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte § 168 SGB IX
  • Betriebsrats- und Personalratsmitglieder und weitere Mandatsträger in der Betriebs- oder Personalverfassung § 15 KSchG, § 103 BetrVG, § 108 BPersVG
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit oder Familienpflegezeit § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG
  • Arbeitnehmer, die Wehr- oder Zivildienst leisten § 2 ArbPlSchG, § 78 ZDG
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte § 9 Abs. 3 ASiG
  • Datenschutzbeauftragte § 6 Abs. 4 BDSG
  • Betriebsbeauftragte, z. B. § 58 Abs. 2 BImSchG
  • Abgeordnete der Parlamente, z. B. § 2 Abs. 3 Abgeordnetengesetz

Daneben wird besonderer Kündigungsschutz auch durch Tarifverträge eingeräumt, insbesondere im Wege der sogenannten Alterssicherung oder für langjährig Beschäftigte. In § 34 Abs. 2 TVöD findet sich eine solche Regelung (siehe unkündbare Arbeitnehmer).

Zudem gibt es besonderen Kündigungsschutz auch bei Eintritt besonderer Situationen wie einem Betriebsübergang (§ 613a Abs. 4 BGB).

5.1 Mutterschutz

Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (§ 17 MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen – außerordentliche Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungen des Insolvenzverwalters – unabhängig vom Kündigungsgrund, also auch bei einer Betriebsstilllegung.

Der besondere Kü...

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