Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungsschutz vor:

Daneben wird besonderer Kündigungsschutz auch durch Tarifverträge eingeräumt, insbesondere im Wege der sogenannten Alterssicherung oder für langjährig Beschäftigte. In § 34 Abs. 2 TVöD findet sich eine solche Regelung (siehe unkündbare Arbeitnehmer).

Zudem gibt es besonderen Kündigungsschutz auch bei Eintritt besonderer Situationen wie einem Betriebsübergang (§ 613a Abs. 4 BGB).

5.1 Mutterschutz

Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (§ 17 MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen – außerordentliche Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungen des Insolvenzverwalters – unabhängig vom Kündigungsgrund, also auch bei einer Betriebsstilllegung.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Er gilt auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 10 Abs. 2 BBiG), Heimarbeiterinnen und ihnen Gleichgestellte, wenn sich die Gleichstellung auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

5.1.1 Beginn des Kündigungsverbots

Schwangerschaft ist die Zeit von der Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) bis zur Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei künstlicher Befruchtung beginnt der Kündigungsschutz, wenn die befruchteten Samenzellen in die Gebärmutter eingepflanzt worden sind.[1] Dieses Kündigungsverbot gilt auch während der Probezeit und während der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses. Es erfasst auch Frauen, mit denen der Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen wurde, deren Arbeitsverhältnis jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.[2] Zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft ist vom Zeugnis der Hebamme oder des Arztes auszugehen und von dem dort angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Entbindungstag nicht mitzurechnen ist.[3] Dadurch wird der besondere Kündigungsschutz schon auf Zeiten vor der Nidation ausgedehnt, was die Rechtsprechung hinnimmt. Nur dann, wenn die Annahme einer Schwangerschaft nach dieser Berechnungsregel zu offensichtlich medizinisch unhaltbaren Ergebnissen führt (Annahme einer Schwangerschaft schon vor der letzten Regelblutung der Frau), kann nicht von einer Schwangerschaft ausgegangen werden. Ggf. hat die Arbeitnehmerin, die sich auf die Schwangerschaft beruft, ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.[4]

5.1.2 Kenntnis des Arbeitgebers

Das Kündigungsverbot setzt voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Worauf die Kenntnis beruht – z. B. Attest, eigene Wahrnehmung, zufällige Information durch Arbeitskollegen – ist unerheblich. Der eigenen Kenntnis des Arbeitgebers steht gleich die Kenntnis von Personen, die den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer vertreten wie z. B. Personalleiter, Personalsachbearbeiter. Die Mitteilung gegenüber dem Dienstvorgesetzten genügt grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn in dem Betrieb die Übung besteht, dass die Schwangerschaft dem jeweiligen Dienstvorgesetzten angezeigt wird. Nicht ausreichend ist die Mitteilung an den Betriebsrat/Personalrat oder an Kollegen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Kenntnis des Arbeitgebers ist die Arbeitnehmerin.

Hatte der Arbeitgeber bei Kündigungserklärung keine Kenntnis von der Schwangerschaft, genügt zur Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes die Mitteilung der Schwangerschaft binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

Eine Überschreitung der Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und sie die Mitteilung unverzüglich nachholt (§ 17 Abs. 1 Satz...

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